Der Dachverband Offene Kinder- und Jugendarbeit Schweiz (DOJ/AFAJ) hat Abklärungen mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) bezüglich der Öffnungszeiten für Aktivitäten der OKJA für Kinder und Jugendliche vor ihrem 16. Geburtstag getroffen. Gemäss Rechtsdienst des BAG gelten für diese Altersgruppen die Beschränkungen der Öffnungszeiten nicht. Gemäss geltender COVID-19-Verordnung (18.12.2020) gelten ausserdem für Betriebe, die als «soziale Einrichtungen» eingestuft sind, weniger Einschränkungen als für diejenigen, welche als Freizeiteinrichtungen eingeordnet sind. Gemäss Rechtsdienst des BAG obliegt es den Kantonen über diese Einstufung zu entscheiden. Dies muss mit den entsprechenden Behörden abgeklärt werden. Der DOJ hat für mehr Klarheit der geltenden Massnahmen in der Umsetzung eine Präzisierung am Rahmenschutzkonzept vorgenommen. Nun ist differenziert dargestellt, was gilt, wenn eine OKJA-Fachstelle als Freizeiteinrichtung oder als soziale Einrichtung eingestuft ist.

Rahmenschutzkonzept

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