Schon oft wurde ich gefragt, ob man im Jugendtreff einfach eine DVD anschauen darf, oder was es braucht, um einen Filmabend durchführen zu dürfen, oder ob es im Jugendtreff so ist wie in der Schule – dass man Videos für Bildungszwecken anschauen darf, also auch ein Spielfilm..
Häufig beziehen sich die Fragen auf den sogenannten „Eigengebrauch“. Im Urheberrecht Art. 19 ist dieser geregelt und dort steht „Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden“ und diese Verwendung ist mit einigen Ausnahmen Gebührenfrei. Als Eigengebrauch gilt:
- „(..) im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;“ (URG Art. 19 Abs. a) – hier könnte man auf die Idee kommen dass ein Jugendtreff dem entspricht denn oft sind da ausschliesslich unter sich befreundete Kinder und Jugendliche anwesend.
- oder „jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;“ (URG Art. 19 Abs. b) – Also auch eine Jugendtreff Situation, schliesslich sprechen wir mit den Anwesenden über den Film und lernen in der Regel irgend etwas dabei.
Was viele bezüglich „Bildungszweck“ nicht wissen:
„Frei von einer Lizenz Pflicht ist ausschliesslich das Zeigen von Filmeausschnitten durch die Lehrperson für den Unterricht in der Klasse, in Übereinstimmung mit dem vorgegebenen Lehrplan. Die von der EDK geleistete Gebühr gemäss SUISSIMAGE Tarif deckt ausschliesslich das Vorführen von ganzen Filmen, die von Fernsehsendern aufgenommen wurden und im Rahmen und zum Zwecke des Unterrichts in Übereinstimmung mit dem Lehrplan gezeigt werden.
Quelle: https://www.mplc.ch
Wie unsere Umfragen aber ganz deutlich zeigen, bestätigen uns sowohl Schüler wie auch Lehrer, dass Filme oftmals auch nicht zum Zwecke des Unterrichtes in der Klasse vorgeführt werden, sondern z.B. als Belohnung für eine gute Leistung, vor den Ferien, im Klassenlager etc. Solche Filmvorführungen sind zwingend lizenzpflichtig, ein Verstoss dagegen kann zu empfindlichen Strafen bzw. Bussen führen.“
Beide Bedingungen erfüllt der Jugendtreff nicht, es gilt also „Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.“ (URG Art. 10)
Wer also Filme oder TV-Shows auf DVD/Blu-Ray, Downloads, Streaming, Broadcasts, Pay-TV oder Video on Demand – ausserhalb der eigenen vier Wände, zum Beispiel im Jugendtreff vorführt, macht eine „öffentliche Vorführung“. Um das Urheberrechts nicht zu verletzen, ist dazu eine Genehmigung erforderlich.
Aufgrund dieser Ausgangslage habe ich beim MPLC nachgefragt wie man bei folgendem Beispiel zu einer solchen Genehmigung kommen würde:
„Wir betreiben einen Jugendraum mit 200m2 und einer Leinwand ca. 2×3 Meter. Regelmässige Besucher*innen haben wir ca. 15-30. Einen Film schauen wird immer mal spontan gewünscht und nicht irgendwo ausgeschrieben und wenn, dann ohne den Titel bekannt zu geben (also „Filmabend“). Das findet ungefähr 8-10x pro Jahr statt. Selbstverständlich wird dabei kein Eintritt verlangt oder irgend sonst ein Gewinn erwirtschaftet.“
Meine Anfrage beim MPLC
Die Lösung liegt in einer MPLC Umbrella Lizenz®, so die Antwort von Jean-Claude Gfeller, Managing Direktor vom MPLC Switzerland GmbG:
„Ja eine solche Lizenz gibt es, diese ist speziell für solche Jugendgruppen und Quartiervereine ausgelegt, da diese meistens nicht über ein grossartiges Budget verfügen und trotzdem dem Gesetz genüge getan werden muss. Die Veranstaltungen müssen absolut unkommerziell und für die Zuschauer kostenlos sein.
Eine einzelne Veranstaltung mit einer MPLC Event Lizenz® kostet dabei Fr. 200.00 (exkl. MwSt). Wenn Sie mehr als 2 Veranstaltungen im Jahr planen, dann bietet sich sicher unsere MPLC Umbrella Lizenz® an, eine solche kostet, bis maximal 50 Zuschauer, Fr. 400.00 (exkl. MwSt.) pro Jahr. Dabei ist eine unbegrenzte Anzahl Vorführungen, gemäss den obgenannten Bedingungen möglich. Weitere wichtige Punkte sind:
⁃ Es dürfen nur Filme gezeigt werden, die bereits auf DVD/Video erschienen sind.
⁃ Die Filme müssen durch den Lizenznehmer, auf eigene Kosten, aus einer legalen Quelle erworben werden.
⁃ Die Lizenz gilt für 1 (einen) Aufführungsort.
⁃ Die Lizenz gilt für die Dauer von 12 Monaten ab Austellungsdatum und erneuert sich jährlich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht 60 Tage vor Ablauf, schriftlich gekündigt wird.
Für einen Lizenzantrag benötigen wir folgende Angaben:
⁃ Name der Organisation
⁃ Verantwortliche Person (Mail, Tel)
⁃ Rechtsgültige Rechnungsadresse
⁃ Gewünschtes StartdatumBitte beantragen Sie die Lizenz mindestens 2-3 Wochen vor der ersten Veranstaltung. Sollten Sie weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“
Antwort von Jean-Claude Gfeller
Bei Musikübertragungen braucht es im Jugendtreff übrigens auch eine Lizenz. Mehr dazu in diesem Beitrag